Es ist in der Praxis sicher häufig vorgekommen: Wettbewerber klicken Ihre AdWords-Anzeigen an, um sich zu informieren, wie Ihre Werbestrategie aufgebaut ist. Werden aus dem Einmalklick aber mehr und mehr, dann wird der Schaden schnell gravierend. Erstens müssen Sie jeden Klick bezahlen. Zweitens ist nach einigen Klicks Ihr Tagesbudget für die AdWords-Werbung aufgebraucht – in der Folge erscheinen an diesem Tag dann gar keine AdWords-Anzeigen mehr von Ihnen.
Der Wettbewerber hat also freie Bahn. Natürlich entgehen Ihnen auch die durch die Werbung möglichen Umsätze.
Dass dieses Verhalten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) darstellt, da auf diesem Weg der Mitbewerber konkret behindert und geschädigt werden soll, ist eigentlich klar. Das LG Hamburg hat dies mit einer einstweiligen Verfügung am 9.11.2009 bestätigt (Az. 312 O 671/09). In diesem Fall gelang einem Unternehmen der konkrete Nachweis, dass diese Klicks von einem Wettbewerber bzw. dessen IT-Dienstleister ausgingen. Das LG erließ die einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung.
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